Benutzungseinschränkungen, die dazu führen, dass eine Archivalie nicht oder nicht sofort zur Einsichtnahme vorgelegt werden kann, können sich aus rechtlichen, konservatorischen oder technischen Gründen ergeben.
Die Nutzung von Archivgut wird durch das bremische Archivgesetz (§ 7) geregelt. Öffentliches Archivgut wird, wenn es nicht bereits zur Veröffentlichung bestimmt war, erst 30 Jahre nach seiner Entstehung zur Nutzung freigegeben, personenbezogene Unterlagen außerdem erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen. Ist das Todesdatum nicht bekannt, 100 Jahre nach Geburt, ist auch dieses Datum nicht bekannt, 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Für die Benutzung von Archivgut natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts können besondere Vereinbarungen gelten.
Benutzungseinschränkungen können sich aus konservatorischen Gründen ergeben, wenn die Archivalien durch die Vorlage einer Gefährdung ausgesetzt werden oder bereits beschädigt sind. Dies gilt für besonders empfindliche und wertvolle Stücke wie z.B. Siegelurkunden, aber auch für häufignachgefragte amtliche Register, Akten sowie Zeitungen.
Die Zeitungsbestände des Staatsarchivs, die bremischen Adressbücher, die Kirchenbücher und das Zivilstandsregister sowie das Handels- und das Schiffsregister werden nicht mehr im Original vorgelegt, sie stehen auf Mikrofilmen und Mikrofiches den Benutzern an Lesegeräten direkt zur Verfügung. Auch mehrere Schriftgutbestände können auf Mikrofilm benutzt werden.
Bei Sammlungsbeständen, in denen besondere Bestandsstrukturen (z.B. Bildsammlung) oder Formate und Lagerungsformen (z.B. Plakatsammlung) vorherrschen, können technische Benutzungseinschränkungen durch vorzeitige Absprache mit den zuständigen Sachbearbeitern vermieden werden.
Trotzdem sollte, gerade im Bereich der Sammlungen und auch bei den außer Haus im Archivdepot gelagerten Schriftgutbeständen damit gerechnet werden, dass dem Wunsch nach Einsichtnahme unter Umständen nicht immer sofort nachgekommen werden kann.