Wir Carl der fünfte, von Gottes Gnaden, Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reiehs etc. Bekennen öffentlich mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, wiewol Wir aus angeborner Güte und Kaiserlicher Mildigkeit, allezeit geneigt seyn aller und jeglicher unserer und des heiligen Reichs Unterthanen und Getreuen Ehre, Aufnehmen und Nuz zu fodern; So ist doch unser Kaiserlich Gemüth billig mehr begierlich, die, so bei Unsern Vorfahren, Uns und dem heiligen Reich in getreuer gehorsamer Dienstbarkeit sich redlich erhalten und erzeiget haben, mit noch mehr Gnaden und Freiheiten zu begaben und zu fürsehen.
Wann uns nun die Ehrsamen, Unsere und des Reichs liebe Getreuen, Burgermeister und Raht der Stadt Bremen, durch ihre erbare Botschaft haben fürbringen lassen, wie dass ihnen, und ihren Mithürgern und Einwohnern der Stadt Bremen, allerlei heimische und ausländische Münz angemuthet und aufgedrungen, und von deswegen, dass dieselbe Münz an Korn, Grad und Gewehrde fast geringert, dadurch sie und gemeine Stadt Bremen in Gewerb und täglicher Handthierung, in merklichen Abbruch und Verhinderung geführt wurden, welches sie bisher nicht ohn ihren sondern Nachtheil und Schaden geduldet, der Hofnung und Zuversicht, es solte durch die Obern und solcher Münz Verwesern Besserung geschehen seyn, dieweil aber solches bisher nicht erfolget, haben sie uns demütiglich anrufen und bitten lassen, dass Wir ihnen hierin mit Unserer Kaiserlichen Hülf zu erscheinen, und eine ordentliche Münz, der sie sich vermöge Unserer und des heiligen Reichs Ordnung zu gebrauchen haben möchten, zu schlagen und zu münzen, zu gönnen, und zu erlauben, gnädiglich geruheten.
Des haben Wir angesehen solch ihr demüthig ziemlich bitten, auch dass ihre Vorfahren nnd sie sich bei Unsern Vorfahren Römischen Keisern und Königen, Uns und dem heiligen Reich, desgleichen bey Unsern Nieder Erblanden ihres besten Vermögens, treulich und wol gehalten, und hinführo gehorsamlich und williglich zu thun erbietig seyn, auch wohl thun mögen und sollen, und darum mit wolbedachtem Muth, gutem Rath Unserer und des heiligen Reiches Churfürsten, Fürsten, Graven, Edlen und lieben Getreuen, und rechtem Wissen, den obgemelten Burgermeister und Rath der Stadt Bremen diese sondere Gnade gethan, Freiheit gegönnt und erlaubet, und thun das alles hiemit von Römischer Kaiserlicher Macht-Vollkommenheit und rechten Wissen, also dass sie, und ihre Nachkommen nun, hinfüro, und zu ewigen Zeiten, in bemelter Stadt Bremen in Unserm Namen eine Münzstadt aufrichten, und Hungerische, Rheinische und Frysische Gülden, desgleichen silbern Münze, nemlich ganze und halbe Thaler, auch Ort oder viert- und achttheil derselben, desgleichen Marken, halbe Marken und vierten Theil derselben, doppel und einzlich Groten, Schilling und Groschen, auch kleiner oder geringerer Münze, als Cartlinge, Neitte, Schwaren und Pfenning mit dem Gepräge, auf der einen Seiten Unser und des Reichs Adler, und der Ueberschrift, CAROLVS V. ROM. IMP. AUG. oder Unser Nachkommen am Reiche Namen, und auf der andern Seiten der Stadt Bremen Wapen, so sie jetzt haben, führen und gebrauchen mit der Ueberschrift: MONETA NOVA AUREA, vel ARGENTEA REIP. CIVITATIS BREMENSIS, und der Jahrzahl, darinnen solche Münz gemacht wird, und der obgemelten geringen Münz, ihr der Stadt Wapen durch einen erbaren, aufrichtigen, und verständigen Münzmeister, den sie zu einer jeden Zeit dazu verordnen, schlagen und münzen lassen, und damit getreulich gefahren und handlen sollen und mögen, ohne männiglichs Verhinderung, doch dass solche hungerisch und andere Gülden, auch silbern Münz als obstehet, alles von dem Strich, Nadel, Gehalt, Korn, Gewicht und Grad, wie auch andere Hungerisch, Rheinisch und Frysisch Gulden auch silbern Münz nach Laut und Vermög Unser und des Reichs Ordnung, und nicht geringer geschlagen, und die geringe Münz auf Wehrung Unser, und des Reichs Churfürsten, Fürsten und anderer Reichsständen, und sonderlich derselben Ort, die aus sondern Unsern oder Unserer Vorfahren am Reiche, Kaiserlichen und Königlichen Begnadigungen, damit der gemeine Mann bestehen, und dadurch nicht betrogen, sondern gefördert werde.
Wir geben und erlauben ihnen auch aus obgemelter Unser Kaiserlichen Macht-Vollkommenheit, alle und jede Gnade und Freiheit, deren sie zu solchem Münzwerk bedürftig, auch Wir ihnen von Rechts und Billigkeit wegen zu geben und zu erlauben haben sollen und mögen.
Jedoch ob Wir über kurz oder lang in dem heil. Reich der gulden und silbern Münz halben einig Enderung und Ordnung fürnehmen und machen würden, derselben sollen sich die gemelten von Bremen und ihre Nachkommen alsdann auch gemäss und gehorsamlich halten.
Und gebieten darauf allen und jeglichen Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, Freien, Herrn, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Rähten, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stands oder Wesens die sein, ernstlich und festiglich mit diesem Brief, und wollen, dass sie die genannten Burgermeister und Rath und ihre Nachkommen der Stadt Bremen bei diesen Unsern Kaiserlichen Gnaden, Freiheiten, Gönnen und Erlauben der obgerürten Münz gänzlich bleiben, sich der geruhiglich gebrauchen und geniessen, die auch allenthalben wie andere Münz, in ihrem Werth nehmen, und damit handeln und thun lassen, und hierwieder nicht thun, noch das jemand andern zu thun gestatten, in keiner Weise, als lieb einem jeden sey, Unsere und des Reichs schwere Ungnad und Straf, und darzu eine Poen, nemlich 50 Mark lötigs Golds zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hirwieder thäte, uns halb in Unser und des Reichs-Kammer, und den andern halben Theil obgemelten Burgermeister und Raht der Stadt Bremen, und ihren Nachkommen, unablässlich zu bezahlen, verfallen sein soll. Mit Urkund diss Briefs, besiegelt mit Unserm Kaiserl. anhangenden Insiegel. Geben in unser und des H. Reichs Stadt Regenspurg am vier und zwanzigsten Tag des Monats Maii, nach Christi Geburt Fünfzehn hundert und im ein nud vierzigsten, Unsers Kaiserthums im ein und zwanzigsten, und Unserer Reiche im sechs und zwanzigsten Jahre.
(Nach Cassel, Münz-Cab. II. S. 60.)
Nach Jungk, Bremer Münzen, StAB Ad 48